Autor Willy Knüsel
Ein falscher Mausklick, und ein E-Mail landet irgendwo, nur nicht beim gewünschten Empfänger. Während der Sender eines Briefes wenigstens noch davon ausgehen kann, dass der Brief verschlossen und damit der Inhalt geheim bleibt, weil vom Postgeheimnis geschützt, besteht das Problem, dass ein E-Mail von jedem, der es in der Mailbox empfängt, lesbar ist.
Immer häufiger sieht man nun rechtliche Hinweise oder so genannte Disclaimer, wie das folgende Beispiel:
Haben solche Disclaimer überhaupt eine Wirkung und wie ist die rechtliche Würdigung?
Rechtliche Hinweise sollen den Empfänger verpflichten, die Mitteilung für sich zu behalten. Nur: Den eigentlichen Fehler beging der Sender, nicht der Empfänger, und für diesen muss auch der Sender gerade stehen (etwa, wenn der eigentlich vorgesehene Empfänger zu Schaden kommt).
E-Mail-Disclaimer dürfen grundsätzlich von jedem verwendet werden. Zivilrechtliche Verpflichtungen des Empfängers lassen sich bei fehlgeleiteten E-Mails aber nicht ableiten. Die an den Empfänger des E-Mails gerichtete Bitte, den Absender über den Irrtum zu informieren, verpflichtet den Empfänger nicht. Andere Äusserungen stellen Willenserklärungen des Absenders dar. Vertragsrechtlich können sie als Offerte bzw. Angebot angesehen werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass E-Mail-Disclaimer aus rechtlicher Sicht weitestgehend entbehrlich sind.
Auf alle Fälle genügen sie nicht, um die Vertraulichkeitsanforderungen an Berufsgeheimnisträger zu erfüllen. Werden vertrauliche Informationen publik, weil sie in "falsche" Hände geraten, wird ein Disclaimer nicht viel nützen. Besser ist es, sich vorher zu überlegen, ob die Daten verschlüsselt oder auf sicherem Weg (Brief / Kurier) verschickt werden sollen.
Der vorliegende Beitrag ist ein Auszug aus dem Fachbuch "E-Mail-Management" von Wily Knüsel. Dieses können Sie als PDF (Fr. 15.00) oder in gedruckter Form (Fr. 40.00 + Porto) hier bestellen.
Ich möchte mein Zeitmanagement und meine Arbeitsorganisation verbessern.